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   BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85   

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https://dejure.org/1985,10590
BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85 (https://dejure.org/1985,10590)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1985 - 2 StR 419/85 (https://dejure.org/1985,10590)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 (https://dejure.org/1985,10590)
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  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85
    Muß hiernach die Strafe neu zugemessen werden, so wird hierbei auch zu beachten sein, daß die Brutalität der Tatausführung dem Angeklagten dann nicht straferschwerend zur Last gelegt werden darf, wenn sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit war (BGHSt 16, 360, 363 f).
  • BGH, 18.11.1983 - 2 StR 549/83

    Verwertung strafmildernder Gesichtspunkte bei der Strafzumessung - Verringerung

    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85
    Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83).
  • BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen (heimtückischen) Mordes -

    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85
    Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83).
  • BGH, 02.12.1983 - 3 StR 326/83

    Verbot der Doppelverwertung im Rahmen der Strafmilderung - Schwere Beleidigung

    Auszug aus BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85
    Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83).
  • BGH, 09.12.1992 - 2 StR 535/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Sie sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; § 21 Strafzumessung 5, 11, 12; BGH, Beschl. v. 5. April 1989 - 2 StR 82/89; v. 28. April 1988 - 1 StR 161/88; v. 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/88; v. 10. September 1985 - 2 StR 419/85; v. 13. Februar 1985 - 2 StR 35/85 - jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85

    Möglichkeit des Zusammentreffens von Raub mit leichtfertig verursachter

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
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